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Plausibilitätsprüfung durch das BSI

Nachdem Sie als Hersteller Ihren Antrag auf Erteilung des IT-Sicherheitskennzeichens gestellt haben, prüft das BSI den Antrag und die Herstellererklärung auf Vollständigkeit und Plausibilität.

Sofern für Ihr Produkt bereits ein Zertifikat nach § 9 BSIG oder ein durch das BSI anerkanntes ausländisches staatliches Kennzeichen i. S. d. § 6 Abs. 2 BSI-ITSiKV erteilt wurde, kann ein vereinfachtes Prüfverfahren ohne Plausibilitätsprüfung erfolgen.