FAQ zu Unternehmen im besonderen öffentlichen Interesse für UBI 1 (AWV-UBI): Allgemein.
Das Gesetz sieht für UBI 1 keine Durchführungsverordnungen vor. Der Betroffenenkreis ist abschließend im Gesetz (§8f) geregelt.
Die Vorschrift dient dem Schutz der Produktion vor IT-Störungen. Die für eine Produktionsstörung anfällige IT liegt regelmäßig bei dem tatsächlichen Produzenten, also dem Auftragnehmer. Nach Sinn und Zweck des § 2 Abs. 14 Nr. 1 BSIG ist dann also in der Regel das Unternehmen-AN als Auftragsfertiger Hersteller i.S.d. Vorschrift und damit UBI der Kategorie 1.