Fragen und Antworten zur Regulierung von Anbietern digitaler Dienste - Allgemeine Fragen
Die Anforderungen aus beiden Regelungen gelten unmittelbar ab dem 10. Mai 2018. Eine zusätzliche Umsetzungsfrist ist nicht vorgesehen.
Hier ist zwischen der Eigenschaft als Betreiber einer Kritischen Infrastruktur und Anbieter eines digitalen Dienstes zu unterscheiden. Für die Teile des Unternehmens, die als Kritische Infrastruktur gelten (Anlagen gemäß BSI-KritisV), sind die Vorgaben und Pflichten aus den §§ 8a und 8b BSIG maßgeblich. Für den digitalen Dienst hat der Anbieter die Vorgaben und Pflichten aus den hierzu geltenden Regelwerken einzuhalten. Evtl. vorhandene gegenseitige Abhängigkeiten sollten, im Rahmen der üblichen Vorgehensweisen zum Risikomanagement, Berücksichtigung finden.
Eine Registrierung von Anbietern digitaler Dienste ist gesetzlich nicht vorgesehen und wird vom BSI auch nicht durchgeführt.
Wir empfehlen aber allen Unternehmen die Teilnahme in der Allianz für Cyber-Sicherheit. Dort erhalten Sie Informationen wie zum Beispiel Cyber-Sicherheits-Warnungen des BSI und weitere Angebote des BSI und der Partner.
Online-Shops, über die Einzelhändler ihre eigenen Waren vertreiben, sind keine Marktplätze im Sinne des § 2 BSIG.
Ein Online-Marktplatz ist eine Plattform, die als Dienstleistung eines Dritten einer Vielzahl von Verkäufern angeboten wird, um gebündelt ihre Waren an Käufer zu vermitteln. Normzweck ist der Schutz der quasi-infrastrukturellen Bedeutung des Marktplatzes. Fällt er aus, drohen wirtschaftliche Folgen für eine Mehrzahl von Verkäufern und Käufern, nicht nur für einen Einzelanbieter.