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Gefährdungslage

Für Betreiber Kritischer Infrastrukturen gilt nach § 8b Absatz 4 BSIG eine Meldepflicht bei (erheblichen) Störungen der Verfügbarkeit, Integrität, Authentizität und Vertraulichkeit ihrer informationstechnischen Systeme, Komponenten oder Prozesse, die zu einem Ausfall oder einer erheblichen Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der von ihnen betriebenen Kritischen Infrastrukturen geführt haben bzw. führen können.

Branche Telekommunikation

Von dieser Meldepflicht sind Betreiber Kritischer Infrastrukturen nach § 8d Absatz 3 BSIG ausgenommen, sofern sie ein öffentliches Telekommunikationsnetz betreiben oder öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste erbringen. Stattdessen gilt für diese Betreiber eine vergleichbare Meldepflicht nach § 168 TKG, nach der Beeinträchtigungen, die zu beträchtlichen Sicherheitsverletzungen führen (können), an die Bundesnetzagentur (BNetzA) und das BSI gemeldet werden müssen. In diesem Zusammenhang bereitet das BSI die Meldungen fortlaufend auf und analysiert diese. In diesen Prozess wird ebenfalls die BNetzA einbezogen.